Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.111 CH-AR

Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Überbetriebliche Kurse

V. Qualifikationsverfahren und Ausweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 kant. BBV · Überbetriebliche Kurse

1. Der Kursstandort der Überbetrieblichen Kurse für Lernende wird von den Organisationen der Arbeitswelt in Absprache mit dem Amt festgelegt.

← Art. 22 kant. BBV Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) Art. 24 kant. BBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →