414.111
CH-AR
Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Überbetriebliche Kurse
V. Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 23 kant. BBV · Überbetriebliche Kurse
1. Der Kursstandort der Überbetrieblichen Kurse für Lernende wird von den Organisationen der Arbeitswelt in Absprache mit dem Amt festgelegt.