414.111
CH-AR
Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Ausbildungsverträge
IV. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 22 kant. BBV · Ausbildungsverträge
1. Ausbildungsverträge für die berufliche Grundbildung, die kantonale Anlehre sowie Praktikumsverträge ab einer bestimmten Dauer sind auf den offiziellen Formularen zur Genehmigung einzureichen.
2. Änderungen dieser Verträge müssen durch das Amt genehmigt werden, insbesondere
a) der Wechsel der verantwortlichen Berufsbildnerin oder des verantwortlichen Berufsbildners;
b) der Wechsel des Lehrberufes innerhalb des Lehrbetriebes;
c) die Verlängerung oder die Verkürzung der Lehrzeit;
d) die Verlängerung der Probezeit.