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414.111 CH-AR

Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Datensammlung

IV. Bildung in der beruflichen Praxis
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Art. 21 kant. BBV · Datensammlung

1. Das Amt führt eine Datensammlung. Diese enthält mindestens Daten über die Lehrbetriebe und deren Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die Ausbildungsverträge, Grund und Zeitpunkt allfälliger Vertragsauflösungen sowie über die Ergebnisse von Qualifikationsverfahren.

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