414.111
CH-AR
Art. 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Datensammlung
IV. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 21 kant. BBV · Datensammlung
1. Das Amt führt eine Datensammlung. Diese enthält mindestens Daten über die Lehrbetriebe und deren Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die Ausbildungsverträge, Grund und Zeitpunkt allfälliger Vertragsauflösungen sowie über die Ergebnisse von Qualifikationsverfahren.