Art. 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung für Lehrbetriebe
Art. 20 kant. BBV · Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung für Lehrbetriebe
1. Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügen, ihre Pflichten verletzen oder wenn betriebliche oder andere gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
2. Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung auf einzelne Lehrbetriebe beschränken. Das Amt unterstützt die im Verbund verbleibenden Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in der beruflichen Praxis.
3. Der Entzug einer Bildungsbewilligung hat die Auflösung der Lehrverträge mit dem betreffenden Lernort zur Folge. Das Amt unterstützt die betroffenen Lernenden bei der Suche nach einer Anschlusslösung.