Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.111 CH-AR

Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Zwischenprüfung

IV. Bildung in der beruflichen Praxis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 kant. BBV · Zwischenprüfung

1. Das Amt kann eine Zwischenprüfung anordnen, insbesondere

a) beim ersten Lehrverhältnis in einem Betrieb;

b) wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, welche den Erfolg einer beruflichen Grundbildung gefährden;

c) in begründeten Fällen auf Verlangen einer Vertragspartei.

2. Die Kosten trägt, wer die Durchführung einer Zwischenprüfung beantragt.

← Art. 18 kant. BBV Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) Art. 20 kant. BBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →