414.111
CH-AR
Art. 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Zwischenprüfung
IV. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 19 kant. BBV · Zwischenprüfung
1. Das Amt kann eine Zwischenprüfung anordnen, insbesondere
a) beim ersten Lehrverhältnis in einem Betrieb;
b) wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, welche den Erfolg einer beruflichen Grundbildung gefährden;
c) in begründeten Fällen auf Verlangen einer Vertragspartei.
2. Die Kosten trägt, wer die Durchführung einer Zwischenprüfung beantragt.