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414.111 CH-AR

Art. 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Bildungsbewilligung für Lehrbetriebe

IV. Bildung in der beruflichen Praxis
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Art. 18 kant. BBV · Bildungsbewilligung für Lehrbetriebe

1. Das Amt prüft auf schriftliches Gesuch hin die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden und erteilt eine schriftliche Bildungsbewilligung.

2. Die Bildungsbewilligung kann zur Sicherstellung der Ausbildung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt werden.

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