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Art. 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Aufsicht in der beruflichen Grundbildung

IV. Bildung in der beruflichen Praxis
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Art. 17 kant. BBV · Aufsicht in der beruflichen Grundbildung

1. Die Aufsicht obliegt in erster Linie dem zuständigen Amt. Bei Bedarf können externe Fachberaterinnen und -berater beigezogen werden.

2. Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch

a) Betriebsbesuche der Ausbildungsberaterinnen und -berater und der Fachberaterinnen und -berater;

b) die Einleitung und die Überwachung von Massnahmen zur Qualitätssicherung in der Berufsfachschule, den Betrieben und den Überbetrieblichen Kursen;

c) die Anordnung von Zwischenprüfungen;

d) die Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Grundbildung und der Qualifikationsverfahren.

3. Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis sind verpflichtet, dem Amt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in ausbildungsrelevante Unterlagen zu gewähren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes auf Voranmeldung den Zutritt zu den Lernorten zu gewähren.

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