414.111
CH-AR
Art. 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Begleitung und Vermittlung
IV. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 16 kant. BBV · Begleitung und Vermittlung
1. Das Amt koordiniert zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen.
2. Das Amt steht Lernenden, Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis und der Überbetrieblichen Kurse bei Bedarf im Rahmen der Möglichkeiten für eine kostenlose Beratung zur Verfügung.
3. Bei Streitigkeiten der Lehrvertragsparteien kann das zuständige Amt auf Anfrage einer Partei oder mehrerer Parteien eine Vermittlung durchführen. Das Amt hat in diesem Verfahren keine Entscheidkompetenz.