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414.111 CH-AR

Art. 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Fachkundige individuelle Begleitung

III. Bildungsangebot
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Art. 14 kant. BBV · Fachkundige individuelle Begleitung

1. Das Amt entscheidet auf Gesuch des Lernenden hin über eine fachkundige individuelle Begleitung. Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

2. Für die Begleitung sind entsprechend ausgebildete Fachpersonen einzusetzen.

3. Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden, soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.

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