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Art. 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Berufsmaturitätszeugnisse

III. Bildungsangebot
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Art. 13 kant. BBV · Berufsmaturitätszeugnisse

1. Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bestanden haben.

2. Absolvierende der Berufsfachschule Wirtschaft an der kantonalen Mittelschule erhalten das Berufsmaturitätszeugnis nach bestandenem Handelsdiplom, einjährigem kaufmännischem Praktikum sowie bestandener Berufsmaturitätsprüfung.

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