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414.111 CH-AR

Art. 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Berufsmaturität

III. Bildungsangebot
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Art. 12 kant. BBV · Berufsmaturität

1. Die kantonale Berufsfachschule und die kantonale Mittelschule können Angebote der Berufsmaturität führen. Die Berufsmaturität kann berufsbegleitend oder in einer Vollzeitausbildung erworben werden.

2. Für die Aufnahme in die kantonalen Angebote der Berufsmaturität wird eine einheitliche Aufnahmeprüfung durchgeführt. Das Amt kann Lernende ohne Aufnahmeprüfung zulassen, wenn ein mindestens gleichwertiges anderes Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden wurde. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens die Verordnung über die Mittel- und Hochschulen sinngemäss.

3. Das zuständige Amt koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.

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