Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.111 CH-AR

Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Zuweisung zu Berufsfachschulen

III. Bildungsangebot
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 kant. BBV · Zuweisung zu Berufsfachschulen

1. Die Zuweisung von Lernenden an ausserkantonale Berufsfachschulen erfolgt grundsätzlich nach Berufen.

2. Lernende besuchen den Unterricht an der zugewiesenen Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt auf schriftliches Gesuch hin.

3. Der Besuch von vollschulischen Angeboten der beruflichen Grundbildung setzt eine Bewilligung des Amtes voraus.

← Art. 10 kant. BBV Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) Art. 12 kant. BBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →