414.111
CH-AR
Art. 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Zuweisung zu Berufsfachschulen
III. Bildungsangebot
Art. 11 kant. BBV · Zuweisung zu Berufsfachschulen
1. Die Zuweisung von Lernenden an ausserkantonale Berufsfachschulen erfolgt grundsätzlich nach Berufen.
2. Lernende besuchen den Unterricht an der zugewiesenen Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt auf schriftliches Gesuch hin.
3. Der Besuch von vollschulischen Angeboten der beruflichen Grundbildung setzt eine Bewilligung des Amtes voraus.