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414.111 CH-AR

Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV) - Individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge und Dispensationen

III. Bildungsangebot
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Art. 10 kant. BBV · Individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge und Dispensationen

1. Das Amt entscheidet auf schriftliches Gesuch der oder des Lernenden resp. der oder des Ausbildenden über individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge sowie Dispensationen von Teilen des Qualifikationsverfahrens in der beruflichen Grundbildung und in der Nachholbildung.

2. Die Schulleitung kann Lernende vom Unterricht in einzelnen Fächern dispensieren, sofern ein Nachweis über den Erwerb der entsprechenden Kompetenzen erbracht wird.

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