414.111
CH-AR
Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (kant. BBV)
I. Geltungsbereich
Art. 1 kant. BBV
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung.
2. Diese Verordnung findet sinngemäss Anwendung auf nicht dem Bundesgesetz unterstellte Bildungsgänge, die einer kantonalen Berufsbildungsinstitution angeschlossen sind, sowie auf private Anbieter, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.