414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Schulleitung der Berufsfachschule
III. Organe
Art. 9 EG zum BBG · Schulleitung der Berufsfachschule
1. Die Schulleitung besteht aus der Rektorin resp. dem Rektor und weiteren Schulleitungsmitgliedern.
2. Die Schulleitung ist für die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Schule sowie für die Qualitätssicherung verantwortlich.
3. Die Rektorin resp. der Rektor vertritt die Berufsfachschule nach aussen.