414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Prüfungskommission
III. Organe
Art. 8 EG zum BBG · Prüfungskommission
1. Der Regierungsrat wählt eine Prüfungskommission, welche die Prüfungen der Bildung in beruflicher Praxis und der berufskundlichen schulischen Bildung beaufsichtigt. Er regelt die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die weiteren Einzelheiten.