414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Departement Bildung und Kultur
III. Organe
Art. 6 EG zum BBG · Departement Bildung und Kultur
1. Das Departement übt die Aufsicht aus.
2. Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen, sorgt das Departement Bildung und Kultur für
a) den Vollzug dieses Gesetzes;
b) die Aufsicht über die berufliche Grundbildung;
c) die Aufsicht über die Berufsfachschule;
d) die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben und Kompetenzen, die das Berufsbildungsgesetz dem Kanton überträgt.