Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Regierungsrat

III. Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 EG zum BBG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er übt die Oberaufsicht aus.

← Art. 4a EG zum BBG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Geltungsbereich Art. 6 EG zum BBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →