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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 41 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Inkrafttreten

XI. Schlussbestimmungen
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Art. 41 EG zum BBG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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