414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Übergangsbestimmung
XI. Schlussbestimmungen
Art. 40 EG zum BBG · Übergangsbestimmung
1. Wird dieses Gesetz nicht auf Beginn eines Schuljahres in Kraft gesetzt, übernimmt der Kanton die vollen anteilsmässigen Kosten für die laufenden Brückenangebote.