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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 40 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Übergangsbestimmung

XI. Schlussbestimmungen
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Art. 40 EG zum BBG · Übergangsbestimmung

1. Wird dieses Gesetz nicht auf Beginn eines Schuljahres in Kraft gesetzt, übernimmt der Kanton die vollen anteilsmässigen Kosten für die laufenden Brückenangebote.

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