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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Private Träger

II. Trägerschaften
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Art. 4 EG zum BBG · Private Träger

1. Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz können von privaten Anbietenden erbracht werden.

2. Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Kanton Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz durch private Anbietende führen lassen. Zu diesem Zweck schliesst der Regierungsrat Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln mindestens

a) Das Bildungsangebot;

b) die Einhaltung der vom Bund festgelegten Qualitätsstandards;

c) die Mitwirkung der privaten Anbietenden bei Qualifikationsverfahren;

d) Art und Umfang der Leistungen;

e) die Aufsicht durch den Kanton.

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