414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Private Träger
II. Trägerschaften
Art. 4 EG zum BBG · Private Träger
1. Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz können von privaten Anbietenden erbracht werden.
2. Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Kanton Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz durch private Anbietende führen lassen. Zu diesem Zweck schliesst der Regierungsrat Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln mindestens
a) Das Bildungsangebot;
b) die Einhaltung der vom Bund festgelegten Qualitätsstandards;
c) die Mitwirkung der privaten Anbietenden bei Qualifikationsverfahren;
d) Art und Umfang der Leistungen;
e) die Aufsicht durch den Kanton.