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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 37 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Meldepflicht für Strafurteile

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Art. 37 EG zum BBG · Meldepflicht für Strafurteile

1. Spricht eine Behörde gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung eine Strafe aus, meldet sie den Sachverhalt und die Höhe der ausgesprochenen Busse und allfällige Massnahmen dem Departement Bildung und Kultur. Das Departement Bildung und Kultur ist ermächtigt, die Urteile für die Ausübung der Aufsicht zu verwenden.

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