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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 36 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Disziplinarmassnahmen in kantonalen Berufsfachschulen

X. Rechtspflege
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Art. 36 EG zum BBG · Disziplinarmassnahmen in kantonalen Berufsfachschulen

1. Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die Berufsfachschule. Er kann die Kompetenz an das Departement Bildung und Kultur delegieren.

2. Für Verstösse gegen die Disziplinarordnung können unter anderem als Disziplinarmassnahmen vorgesehen werden

a) Disziplinarbussen bis Fr. 1 000.- durch die Schulleitung;

b) Wegweisung von der Schule durch die Schulleitung;

c) * bei schwerwiegenden Verstössen Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrages durch das Departement Bildung und Kultur.

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