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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 35 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Verfahren

X. Rechtspflege
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Art. 35 EG zum BBG · Verfahren

1. Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

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