414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Beiträge für Innovationsprojekte
IX. Finanzen
Art. 34 EG zum BBG · Beiträge für Innovationsprojekte
1. Der Regierungsrat kann Beiträge für Innovationsprojekte zur Entwicklung und Förderung der Berufs- und Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bewilligen.