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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 34 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Beiträge für Innovationsprojekte

IX. Finanzen
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Art. 34 EG zum BBG · Beiträge für Innovationsprojekte

1. Der Regierungsrat kann Beiträge für Innovationsprojekte zur Entwicklung und Förderung der Berufs- und Weiterbildung sowie der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bewilligen.

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