414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Baubeiträge an Dritte
IX. Finanzen
Art. 33 EG zum BBG · Baubeiträge an Dritte
1. Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Ein Beitrag ist mit der Auflage verbunden, dass der Bau während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.
2. Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.