Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 33 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Baubeiträge an Dritte

IX. Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 EG zum BBG · Baubeiträge an Dritte

1. Der Kanton kann im Rahmen der Finanzkompetenzen Baubeiträge an Bauten der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung leisten, soweit die Baukosten nicht durch andere Beiträge gedeckt sind. Ein Beitrag ist mit der Auflage verbunden, dass der Bau während wenigstens 25 Jahren zweckgemäss verwendet wird.

2. Ein Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der Kosten.

← Art. 32 EG zum BBG Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Geltungsbereich Art. 34 EG zum BBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →