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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 32 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Kosten der allgemeinen Weiterbildung

IX. Finanzen
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Art. 32 EG zum BBG · Kosten der allgemeinen Weiterbildung

1. Die vom Kanton angebotene allgemeine Weiterbildung wird grundsätzlich kostendeckend geführt und separat ausgewiesen.

2. Durch Beschluss des Regierungsrates kann bei der vom Kanton angebotenen allgemeinen Weiterbildung ganz oder teilweise von der Kostendeckung abgewichen werden, sofern diese in einem öffentlichen Interesse liegt und insbesondere geführt wird

a) für benachteiligte Bevölkerungsgruppen;

b) für Personen, welche von tief greifenden wirtschaftlichen oder technologischen Veränderungen betroffen sind;

c) zur Unterstützung von Organisationen bei der Entwicklung und Qualitätsförderung.

3. Der Kanton kann unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen von Dritten geführte Weiterbildungsangebote finanziell unterstützen.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

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