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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Kosten für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

IX. Finanzen
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Art. 31 EG zum BBG · Kosten für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

1. Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist für die folgenden Personen unentgeltlich

a) Lernende der Sekundarstufen I und II;

b) Personen ohne Bildungsabschluss;

c) Personen während der gesamten Dauer ihrer Erstausbildung.

2. Für alle andern Personen können Gebühren von Fr. 50.- bis 200.- pro Beratungsstunde verlangt werden. Der Regierungsrat kann die Gebührenhöhe veränderten Verhältnissen anpassen.

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