414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 31 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Kosten für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
IX. Finanzen
Art. 31 EG zum BBG · Kosten für Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1. Das Grundangebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung ist für die folgenden Personen unentgeltlich
a) Lernende der Sekundarstufen I und II;
b) Personen ohne Bildungsabschluss;
c) Personen während der gesamten Dauer ihrer Erstausbildung.
2. Für alle andern Personen können Gebühren von Fr. 50.- bis 200.- pro Beratungsstunde verlangt werden. Der Regierungsrat kann die Gebührenhöhe veränderten Verhältnissen anpassen.