Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Kosten der Brückenangebote

IX. Finanzen
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Art. 30 EG zum BBG · Kosten der Brückenangebote

1. Der Kanton leistet eine Kostengutsprache von 90% des Schulgeldes, sofern das Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden ist.

2. In Härtefällen kann das Departement Bildung und Kultur auf schriftliches Gesuch hin den Schulgeldanteil der Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise übernehmen.

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