414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 30 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Kosten der Brückenangebote
IX. Finanzen
Art. 30 EG zum BBG · Kosten der Brückenangebote
1. Der Kanton leistet eine Kostengutsprache von 90% des Schulgeldes, sofern das Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden ist.
2. In Härtefällen kann das Departement Bildung und Kultur auf schriftliches Gesuch hin den Schulgeldanteil der Erziehungsberechtigten ganz oder teilweise übernehmen.