414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Bildungsangebote des Kantons
II. Trägerschaften
Art. 3 EG zum BBG · Bildungsangebote des Kantons
1. Der Kanton führt eine Berufsfachschule sowie eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsangebot.
2. Der Kanton kann mit Beschluss des Regierungsrates die folgenden Bildungsangebote führen
a) Berufsfachschule Wirtschaft mit Berufsmaturität;
b) Brückenangebote;
c) Vorbereitungskurse auf die eidgenössische Berufsprüfung;
d) Angebote der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung.
3. Der Kanton kann Schulen der höheren Berufsbildung führen oder sich an solchen beteiligen.