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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Bildungsangebote des Kantons

II. Trägerschaften
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Art. 3 EG zum BBG · Bildungsangebote des Kantons

1. Der Kanton führt eine Berufsfachschule sowie eine Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Der Regierungsrat bestimmt das Leistungsangebot.

2. Der Kanton kann mit Beschluss des Regierungsrates die folgenden Bildungsangebote führen

a) Berufsfachschule Wirtschaft mit Berufsmaturität;

b) Brückenangebote;

c) Vorbereitungskurse auf die eidgenössische Berufsprüfung;

d) Angebote der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung.

3. Der Kanton kann Schulen der höheren Berufsbildung führen oder sich an solchen beteiligen.

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