Art. 29 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Schulgelder, Gebühren und Materialkosten
Art. 29 EG zum BBG · Schulgelder, Gebühren und Materialkosten
1. Sofern das Bundesgesetz und die interkantonalen Vereinbarungen keine Gebührenfreiheit vorsehen, können insbesondere für die folgenden Angebote Gebühren und Schulgelder verlangt werden
a) Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung;
b) Angebote ausserhalb der beruflichen Grundbildung;
c) Angebote und Prüfungen der höheren Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Erwachsenenbildung;
d) Zulassungs-, Anerkennungs-, Bewilligungs- und Qualifikationsverfahren sowie Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildung, das Ausstellen von Ausweisen und Diplomen sowie für Rechtsmittelverfahren.
2. Die Kosten für persönliche Lehrmittel sowie für Exkursionen, Studienwochen und andere schulbezogene Veranstaltungen tragen die Lernenden resp. die gesetzliche Vertretung.
3. Für Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung können den Anbietenden in der beruflichen Praxis die Materialkosten und die Raummiete in Rechnung gestellt werden.
4. Für das Fernbleiben und Zurücktreten sowie für Wiederholungen von Qualifikationsverfahren kann den Lernenden der entstandene Aufwand ganz oder teilweise bis maximal Fr. 1 000.- in Rechnung gestellt werden.
5. Über Ausnahmen in Härtefällen entscheidet auf schriftliches Gesuch hin das Departement Bildung und Kultur.