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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Beiträge an Dritte

IX. Finanzen
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Art. 28 EG zum BBG · Beiträge an Dritte

1. Wenn Dritte Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, richten sich die Beiträge nach den Leistungsvereinbarungen, nach den interkantonalen Vereinbarungen und nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen und effizienten Durchführung der Leistung ergeben. Die Beiträge werden in der Regel in Form von Pauschalen ausgerichtet.

2. Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis tragen die Kosten, die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben.

3. Sofern mit Dritten, welche Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, keine interkantonale Vereinbarung oder keine Leistungsvereinbarung besteht, kann der Kanton Beiträge ausrichten. Dies gilt insbesondere für

a) Leistungen, die einem nachgewiesenen Bedürfnis und den Interessen des Kantons entsprechen und nicht vom Kanton geführt werden;

b) Kantonsbeiträge an die Kosten der überbetrieblichen Kurse und vergleichbare dritte Lernorte.

4. Die Beiträge werden vom Regierungsrat genehmigt.

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