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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 27 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Grundsatz

IX. Finanzen
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Art. 27 EG zum BBG · Grundsatz

1. Der Kanton trägt nach Abzug der Erlöse, der Bundesbeiträge und der Beiträge anderer Kostenträger die Kosten für das Leistungsangebot nach diesem Gesetz, sofern nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

2. Der Kanton übernimmt das Schulgeld für den Besuch einer ausserkantonalen Berufsfachschule, wenn der Standort des Lehrbetriebs im Kanton liegt.

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