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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Interkantonale Vereinbarungen

VIII. Interkantonale Zusammenarbeit
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Art. 26 EG zum BBG · Interkantonale Vereinbarungen

1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Berufsbildung abschliessen.

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