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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Koordination mit anderen Kantonen

VIII. Interkantonale Zusammenarbeit
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Art. 25 EG zum BBG · Koordination mit anderen Kantonen

1. Das Departement Bildung und Kultur koordiniert das Berufsbildungs- und Berufsberatungsangebot des Kantons mit den Angeboten anderer Kantone.

2. Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Kanton Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen Kantonen führen oder vollständig durch einen anderen Kanton führen lassen.

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