414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Koordination mit anderen Kantonen
VIII. Interkantonale Zusammenarbeit
Art. 25 EG zum BBG · Koordination mit anderen Kantonen
1. Das Departement Bildung und Kultur koordiniert das Berufsbildungs- und Berufsberatungsangebot des Kantons mit den Angeboten anderer Kantone.
2. Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Kanton Bildungs- und Beratungsangebote nach diesem Gesetz gemeinsam mit anderen Kantonen führen oder vollständig durch einen anderen Kanton führen lassen.