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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Ausweise

VI. Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 23 EG zum BBG · Ausweise

1. Das Departement Bildung und Kultur stellt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das eidgenössische Berufsattest und kantonale Ausweise aus.

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