414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Qualifikationsverfahren
VI. Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 22 EG zum BBG · Qualifikationsverfahren
1. Die Berufsfachschule führt für ihre Lernenden den schulischen Teil der Qualifikationsverfahren durch.
2. Das Departement Bildung und Kultur koordiniert die Qualifikationsverfahren. Es führt die Verfahren zur Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung durch.
3. Der Regierungsrat kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren Organisationen der Arbeitswelt übertragen.
4. Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Durchführung der Qualifikationsverfahren.