414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Überbetriebliche Kurse
V. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 21 EG zum BBG · Überbetriebliche Kurse
1. Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an. Sie werden bei dieser Aufgabe durch den Kanton insbesondere finanziell unterstützt.