Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 21 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Überbetriebliche Kurse

V. Bildung in der beruflichen Praxis
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Art. 21 EG zum BBG · Überbetriebliche Kurse

1. Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an. Sie werden bei dieser Aufgabe durch den Kanton insbesondere finanziell unterstützt.

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