414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Massnahmen
V. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 20 EG zum BBG · Massnahmen
1. Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Organisationen und Institutionen Massnahmen zur Erhaltung und zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in der beruflichen Praxis ergreifen, wenn sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung abzeichnet.