414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Zweck
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 EG zum BBG · Zweck
1. Es bezweckt, ein leistungsfähiges und qualitativ hoch stehendes Bildungs- und Beratungsangebot sicherzustellen, in welchem die Chancengleichheit bezüglich einer gerechten Verteilung von Zugangschancen zur Bildung sowie die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann gefördert wird. Dieses Angebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Lernenden, der Arbeitswelt und der Gesellschaft.