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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Informationsaustausch zwischen Schule und Lehrbetrieb

V. Bildung in der beruflichen Praxis
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Art. 19 EG zum BBG · Informationsaustausch zwischen Schule und Lehrbetrieb

1. Soweit dies für die Erfüllung des Bildungsauftrages notwendig ist, sind die zuständigen Organe der Berufsfachschule, der Berufsfachschule Wirtschaft, der Brückenangebote, der überbetrieblichen Kurse sowie der Lehr- und Praktikumsbetriebe zur gegenseitigen Information über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernenden berechtigt.

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