414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Anbietende in der beruflichen Praxis (Lehrbetriebe)
V. Bildung in der beruflichen Praxis
Art. 18 EG zum BBG · Anbietende in der beruflichen Praxis (Lehrbetriebe)
1. Die Lehrbetriebe benötigen eine Bildungsbewilligung des Departements Bildung und Kultur.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für eine fachgemässe Ausbildung erfüllt sind. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3. Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen.
4. Das Departement Bildung und Kultur führt ein Verzeichnis der Lehrbetriebe. Dieses kann es Dritten für berufsbildnerische Zwecke zur Verfügung stellen.