Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Begleitung und Aufsicht

V. Bildung in der beruflichen Praxis
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Art. 17 EG zum BBG · Begleitung und Aufsicht

1. Das Departement Bildung und Kultur begleitet und überwacht die Bildung in der beruflichen Praxis bei den Anbietenden.

2. Es kann Fachpersonen oder andere Dritte beiziehen.

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