414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Allgemeine Weiterbildung
IV. Bildungsangebot
Art. 16 EG zum BBG · Allgemeine Weiterbildung
1. Der Kanton fördert die allgemeine Weiterbildung durch Koordination.
2. Er kann eigene Weiterbildungsangebote führen.