Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Allgemeine Weiterbildung

IV. Bildungsangebot
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Art. 16 EG zum BBG · Allgemeine Weiterbildung

1. Der Kanton fördert die allgemeine Weiterbildung durch Koordination.

2. Er kann eigene Weiterbildungsangebote führen.

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