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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 14a Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Anerkennung von Ausbildungsgängen

IV. Bildungsangebot
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Art. 14a EG zum BBG · Anerkennung von Ausbildungsgängen

1. Für die Anerkennung von Bildungsgängen der höheren Berufsbildung gelten die Regelungen des Gesetzes über die Mittel- und Hochschulen (6) sinngemäss.

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