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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Berufs- und höhere Fachprüfungen; Schulen der höheren Berufsbildung

IV. Bildungsangebot
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Art. 14 EG zum BBG · Berufs- und höhere Fachprüfungen; Schulen der höheren Berufsbildung

1. Der Kanton sorgt für den Zugang zu Schulen der höheren Berufsbildung sowie zu Kursen, die auf Berufs- und höhere Fachprüfungen vorbereiten.

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