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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Berufsmaturität

IV. Bildungsangebot
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Art. 13 EG zum BBG · Berufsmaturität

1. Der Kanton gewährleistet den Berufsmaturitätsunterricht.

2. Das Departement Bildung und Kultur stellt das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis aus.

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