414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Zulassung zu ausserkantonalen Berufsfachschulen
IV. Bildungsangebot
Art. 12 EG zum BBG · Zulassung zu ausserkantonalen Berufsfachschulen
1. Wird ein Angebot der beruflichen Grundbildung oder der Berufsmaturität im Kanton nicht angeboten, bewilligt das Departement Bildung und Kultur den ausserkantonalen Besuch eines solchen.