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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Zulassung zu ausserkantonalen Berufsfachschulen

IV. Bildungsangebot
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Art. 12 EG zum BBG · Zulassung zu ausserkantonalen Berufsfachschulen

1. Wird ein Angebot der beruflichen Grundbildung oder der Berufsmaturität im Kanton nicht angeboten, bewilligt das Departement Bildung und Kultur den ausserkantonalen Besuch eines solchen.

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