414.11
EGZUMBBG
CH-AR
Art. 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Berufliche Grundbildung
IV. Bildungsangebot
Art. 11 EG zum BBG · Berufliche Grundbildung
1. Die berufliche Grundbildung wird in der beruflichen Praxis, in der Berufsfachschule, in überbetrieblichen Kursen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen erworben.
2. In Berufsfeldern, in denen keine Attestausbildung angeboten wird, kann der Kanton kantonale Ausbildungen bewilligen.