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414.11 EGZUMBBG CH-AR

Art. 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung - Brückenangebote

IV. Bildungsangebot
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Art. 10 EG zum BBG · Brückenangebote

1. Brückenangebote bereiten Jugendliche mit individuellen Bildungsdefiziten und Bildungsbedürfnissen, die am Ende der Sekundarstufe I keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, auf den Einstieg in eine Ausbildung vor.

2. Der Kanton kann Brückenangebote führen.

3. Das Departement Bildung und Kultur kann Brückenangebote, die der Kanton nicht selber führt, anerkennen. Das Departement Bildung und Kultur führt eine entsprechende Liste.

4. Die Kostengutsprache wird geleistet, wenn die Jugendlichen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen und das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolvieren. Der Regierungsrat regelt die Organisation, das Aufnahmeverfahren und die Anforderungen an die Lehrpersonen sowie die weiteren Einzelheiten.

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